"Wir wollen lernen!" - Elternwahlrecht und individuelle Schulbildung ab Klasse 5

Satzung des Fördervereins

(eingetragen beim Amtsgericht Hamburg - VR 20129)

 
§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Initiative ´Wir wollen lernen!´- Förderverein für bessere Bildung in Hamburg“ nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald bewirkt werden soll, mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ („e.V.“). Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Er hat seinen Sitz in Hamburg.  

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit  

(1) Der Verein ist parteipolitisch neutral.

(2) Zwecke des Vereins sind die staatsbürgerliche Bildung in der Gesellschaft, insbesondere die Unterstützung aller Maßnahmen, die der Förderung des bürgerlichen Engagements im Bildungsbereich dienen.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Mitwirkung bei der Entwicklung der Staats- und Gesellschaftsform unter Berücksich-tigung des zunehmenden Bedürfnisses der Menschen nach Selbstbestimmung und den Möglichkeiten der direkten Demokratie, wie z.B. durch Volksbegehren und Volksentscheid, Unterstützung von Volksinitiativen, wie z. B. der Volksinitiative „’Wir wollen lernen!’ – Für den Erhalt der Hamburger Gymnasien ab Klasse 5“;
b) Information über Vor- und Nachteile, Alternativen und Risiken verschiedener Bil-dungsmethoden und -ansätze;
c) unterstützende Maßnahmen, die der Wahrnehmung der demokratischen Beteili-gungsrechte ohne parteipolitische Bezüge ermöglichen.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Vereinsämter

(1) Die Vereinsämter sind Ehrenämter. 

(2) Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und unbedingt notwendiges Hilfspersonal für das Büro bestellt werden. Für diese Kräfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen aus-geworfen werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft 

Der Antrag eines Bewerbers ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der nach freiem Ermessen entscheidet. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

§ 5 Beitrag

(1) Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr. Die Höhe von Beitrag und Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung fest.

(2) Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft geht verloren durch,

a) Tod,
b) freiwilligen Austritt,
c) Streichung aus der Mitgliederliste und
d) Ausschluss.

(2) Der freiwillige Austritt kann nur aufs Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis 30. November des Jahres gemeldet sein.

(3) Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 S. 1 und 2 aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

(4) Durch den Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschlussgründe sind insbesondere

a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,

b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind a) der Vorstand b) die ordentliche Mitgliederversammlung. 

§ 8 Vorstand 

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a) der/dem 1. Vorsitzenden
b) der/dem 2. Vorsitzenden und
c) der/dem Schatzmeister/in.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl weiter im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur Vertretung berechtigt.

§ 9 Beschlussfassung

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmen-gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 10 ordentliche Mitgliederversammlung 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich erfolgen - wobei Telefax oder E-Mail genügen - und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten. An Mitglieder, die über keine technische Vorrichtung zum Empfang von Telefax oder E-Mails verfügen, sind die Einberufungen schriftlich auf dem Postwege zu versenden.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt vor allem über
a) die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Neuwahl des Vorstandes,
d) Satzungsänderungen,
e) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
f) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder (§ 12),
g) Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder erschienen sind. Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich. Bleibt die ein-berufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einberufung der neuen Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen, dass die nächste Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig sein wird.

(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ent-scheidet im Falle der Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des geschäftsführenden Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Ver-eins ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(4) Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses sind in dieser Niederschrift festzuhalten. Das Protokoll ist den Mitgliedern per Telefax oder E-Mail zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

§ 12 Anträge

Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens fünf Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begrün-dung einzureichen.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß berufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des § 11 beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen zu 50% an die MPC Münchmeyer Petersen Capital Stiftung, Palmaille 75, 22767 Hamburg, und 50 % an den Förderverein Kinder-Hospiz Sternenbrücke e.V., Sandmoorweg 62, 22559 Hamburg, die es unmittelbar und ausschließlich für ihre satzungs-gemäßen Zwecke zu verwenden haben. Soweit einer oder beide dieser Vereine bei Auflö-sung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr bestehen, fällt der entsprechende Teil des Vereinsvermögens an den Verein Weiterbildung Hamburg e.V., der es unmittelbar und aus-schließlich für die Zwecke der Bildung und Erziehung zu verwenden hat. Sollte dieser Verein bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ebenfalls nicht mehr bestehen, fällt der entsprechende Teil des Vereinsvermögens das Vermögen an die Freie und Hansestadt Hamburg, die es unmittelbar und ausschließlich für die Zwecke der Bildung und Erziehung zu verwen-den hat.

§ 18 Inkrafttreten der Satzung 

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 11. Juli 2008 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg (Mitte) eingetragen ist.


Hamburg, den 11.07./29.10.2008